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Die Mitgliedstaaten sollten eine zentrale Auskunftsstelle einrichten, die Zugang zu ihren Registern für Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gewährt. Die zentrale Auskunftsstelle sollte auch einen Link zu jeder zuständigen Behörde in jedem Mitgliedstaat enthalten. Im Interesse einer stärkeren Transparenz und einer Erleichterung des grenzüberschreitenden Handels sollte die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) eine einheitliche elektronische Datenbank einrichten, veröffentlichen und laufend aktualisieren, die Informationen über jeden Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit enthält, der die Absicht mitgeteilt hat, von der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit Gebrauch zu machen. Die Mitgliedstaaten sollten der EIOPA unverzüglich die betreffenden Informationen übermitteln, damit diese ihre Arbeit aufnehmen kann. Die Datenbank sollte einen Link zu jeder zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats enthalten. Jede zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats sollte auf ihrer Website einen Link auf diese Datenbank setzen.
Die EIOPA erstellt ein einheitliches elektronisches Register mit Informationen über die Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und…
Jeder Mitgliedstaate richtet eine zentrale Auskunftsstelle ein, die einen schnellen und leichten Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen aus dem nationalen…
Unbeschadet des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 schreiben die Mitgliedstaaten den Aufsichtsbehörden vor, folgende Angaben jährlich an die EIOPA zu…
Die Registerbehörde nach § 11a Absatz 1 Satz 1 ist verpflichtet, mit der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der…
Zur Verbesserung der Transparenz der Tätigkeiten der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zugelassenen oder eingetragenen Zahlungsinstitute…
Im Interesse dieser Geschädigten sollten die Mitgliedstaaten Auskunftsstellen einrichten, um zu gewährleisten, dass diese Information zu allen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.