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Jede ständige Präsenz eines Vermittlers im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, die einer Zweigniederlassung gleichwertig ist, sollte einer Zweigniederlassung gleichgestellt werden, es sei denn, der Vermittler richtet die Präsenz rechtmäßig in einer anderen Rechtsform ein. Dies könnte je nach den weiteren Umständen auch dann der Fall sein, wenn diese Präsenz nicht förmlich die Form einer Zweigniederlassung angenommen hat, sondern lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von dem eigenen Personal des Vermittlers oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für diesen Vermittler genauso wie eine Agentur zu handeln.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der in…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsunternehmen, die eine Zweigniederlassung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchten,…
Die Mitgliedstaaten schreiben jeder Wertpapierfirma, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung errichten oder vertraglich…
Zweigniederlassung eine ständige Präsenz eines Versicherungsunternehmens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats, die…
„Zweigniederlassung“ eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Vermittlers, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt, bei dem es sich nicht um den…
Zweigniederlassung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einheit, ein Geschäft oder ein Büro eines Anbieters in einem Staat, die oder das nach den Regeln dieses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.