Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die EIOPA führt ein öffentliches Zentralregister, in dem jedes nach dieser Verordnung registrierte PEPP, die Registrierungsnummer des PEPP, der PEPP-Anbieter dieses PEPP, die zuständigen Behörden des PEPP-Anbieters, der Zeitpunkt der Registrierung des PEPP, eine vollständige Auflistung der Mitgliedstaaten, in denen dieses PEPP zum Erwerb angeboten wird, und eine vollständige Auflistung der Mitgliedstaaten, für die der PEPP-Anbieter ein Unterkonto anbietet, festgehalten werden. Das Register wird in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht und auf dem neuesten Stand gehalten.
Die zuständigen Behörden informieren die EIOPA über die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Links und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand.
Die EIOPA veröffentlicht die in Absatz 2 genannten Links in dem in Absatz 1 genannten öffentlichen Zentralregister und hält sie auf dem neuesten Stand.
Die EIOPA sollte ein öffentliches Zentralregister einrichten, in dem Informationen über die registrierten PEPPs, die in der Union bereitgestellt und vertrieben…
Die im Register enthaltenen Informationen sind der EIOPA zu übermitteln, die sie auf ihrer Website veröffentlicht.
Die EIOPA betreibt und aktualisiert eine Website mit folgenden Informationen oder Links zu diesen Informationen:
Die EBA entwickelt, betreibt und führt ein elektronisches zentrales Register, das die von den zuständigen Behörden nach Absatz 2 übermittelten Angaben enthält.…
Die Mitgliedstaaten sollten eine zentrale Auskunftsstelle einrichten, die Zugang zu ihren Registern für Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.