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Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten bezüglich der Aufsicht über die Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die von ihnen eingetragen wurden oder die in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeiten ausüben, sollten eindeutig festgelegt werden.
Hat die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder…
Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit sollten in der Lage sein, die vom AEUV gewährleisteten Rechte…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten über alle Mittel verfügen, die sie benötigen, um die geordnete Ausübung der Tätigkeit von…
Um Fälle zu regeln, in denen ein Versicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit in einem Mitgliedstaat zu dem einzigen Zweck…
Um eine hohe Dienstleistungsqualität und einen wirksamen Verbraucherschutz sicherzustellen, sollten der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaat bei der…
Die Mitgliedstaaten sollten diejenigen Manager oder Angestellten nicht als maßgebliche Personen betrachten, die nicht direkt an dem Vertrieb von Versicherungs-…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.