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Um Fälle zu regeln, in denen ein Versicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit in einem Mitgliedstaat zu dem einzigen Zweck niedergelassen ist, die Einhaltung der Regeln eines anderen Mitgliedstaats zu umgehen, indem er seine Tätigkeit insgesamt oder hauptsächlich ausübt, könnte die Möglichkeit des Aufnahmemitgliedstaats, Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, eine geeignete Lösung sein, wenn seine Untätigkeit das ordnungsgemäße Funktionieren des Versicherungs- und Rückversicherungsmarkts des Aufnahmemitgliedstaats gefährden würde, und sollte durch diese Richtlinie nicht verhindert werden. Allerdings sollten diese Maßnahmen kein Hindernis für die Dienstleistungsfreiheit oder die Niederlassungsfreiheit und kein Zugangshindernis für grenzüberschreitende Tätigkeiten darstellen.
Handelt der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats…
Absatz 1 berührt nicht die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um in seinem Hoheitsgebiet begangene Unregelmäßigkeiten zu…
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Kunden dagegen zu schützen, dass der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler…
Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten bezüglich der Aufsicht über die Versicherungsvermittler,…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten über alle Mittel verfügen, die sie benötigen, um die geordnete Ausübung der Tätigkeit von…
Um eine hohe Dienstleistungsqualität und einen wirksamen Verbraucherschutz sicherzustellen, sollten der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaat bei der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.