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Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen unterliegen beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten einheitlichen Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates . Zusätzlich zu den Informationen, die in der Form des Dokuments mit Basisinformationen zur Verfügung zu stellen sind, sollten Vertreiber von Versicherungsanlageprodukten zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen, in denen etwaige Vertriebskosten, die nicht bereits in die im Basisinformationsdokument angegebenen Kosten aufgenommen sind, im Einzelnen angegeben werden, damit sich der Kunde ein Bild von dem kumulativen Effekt machen kann, den diese aggregierten Kosten auf die Anlagerendite haben. In dieser Richtlinie sollten deshalb Regelungen über die Bereitstellung von Informationen zu Kosten der Vertriebsdienstleistung im Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsanlageprodukt festgelegt werden.
Bei Produkten, die Versicherungsanlageprodukte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie (EU) 2016/97 sind, sind dem Versicherungsnehmer…
Unbeschadet des Artikels 18 und des Artikels 19 Absätze 1 und 2 sind Kunden und potenziellen Kunden angemessene Informationen über den Vertrieb von…
Die derzeitigen und jüngsten Turbulenzen auf den Finanzmärkten haben verdeutlicht, wie wichtig ein wirksamer Verbraucherschutz in allen Finanzbereichen ist. Es…
Anlagen, die Versicherungsverträge enthalten, werden oft als Alternative zu Finanzinstrumenten, die unter diese Richtlinie fallen, oder als Ersatz dafür Kunden…
Versicherungsanlageprodukte werden den Kunden häufig als mögliche Alternative oder Ersatz zu Anlageprodukten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU angeboten. Um einen…
Um einen kohärenten Anlegerschutz zu gewährleisten und das Risiko von Aufsichtsarbitrage zu vermeiden, ist es wichtig, dass im Fall von Verstößen im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.