Erwägungsgrund 23 32019R1238
Mit dieser Verordnung sollten einheitliche Vorschriften für die Registrierung, die Bereitstellung und den Vertrieb von PEPPs sowie die entsprechende Beaufsichtigung festgelegt werden. Für das PEPP sollten die Vorschriften dieser Verordnung, die einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union sowie die entsprechenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gelten. Ferner sollten die von den Mitgliedstaaten angenommenen Gesetze zur Durchführung der sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union gelten. Falls nicht bereits von dieser Verordnung oder von den sektorspezifischen Rechtsvorschriften erfasst, sind die einschlägigen Gesetze der Mitgliedstaaten anwendbar. Im Rahmen eines PEPP sollte ferner zwischen dem PEPP-Sparer und dem PEPP-Anbieter ein Vertrag abgeschlossen werden (im Folgenden: „PEPP-Vertrag“). Das Produkt zeichnet sich durch einheitliche Hauptmerkmale aus, die Bestandteil des PEPP-Vertrags sein sollten. Diese Verordnung sollte nicht die Regelungen der Union im Bereich des internationalen Privatrechts, insbesondere nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte und das anwendbare Recht, berühren. Diese Verordnung sollte ferner das nationale Vertrags-, Sozial-, Arbeits- und Steuerrecht unberührt lassen.