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In dieser Richtlinie sollten die Mindestinformationspflichten der Versicherungsvertreiber gegenüber den Kunden festgelegt werden. Ein Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, im Bereich Informationspflichten strengere Bestimmungen beizubehalten oder zu erlassen, die den Versicherungsvertreibern, die ihre Versicherungsvertriebstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet ausüben, ungeachtet der Bestimmungen ihres Herkunftsmitgliedstaats auferlegt werden, sofern diese strengeren Bestimmungen mit dem Unionsrecht — einschließlich der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — vereinbar sind. Mitgliedstaaten, die Bestimmungen über die Regulierung von Versicherungsvertreibern und den Vertrieb von Versicherungsprodukten zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden beabsichtigen und anwenden, sollten sicherstellen, dass der sich daraus ergebende Verwaltungsaufwand im Verhältnis zum Verbraucherschutz steht und beschränkt bleibt.
Mitgliedstaaten, die Bestimmungen über die Regulierung von Versicherungsvertrieb zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden beabsichtigen und…
Die Anwendung der Richtlinie 2002/92/EG hat gezeigt, dass eine Reihe von Vorschriften hinsichtlich des Zugangs zur Ausübung der Versicherungsvertriebstätigkeit…
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationspflichten sollten die Informationspflichten nach der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und…
In dieser Richtlinie sollten die Unterschiede bei den Arten von Vertriebskanälen berücksichtigt werden. Beispielsweise sollte sie den Merkmalen von…
Um die Regelungen in Bezug auf Interessenkonflikte, allgemeine Grundsätze und Kundeninformationen sowie die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Vergütung von…
Dienstleistungserbringer und -empfänger müssen leichten Zugang zu bestimmten Arten von Informationen haben. Jeder Mitgliedstaat sollte im Rahmen dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.