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Um sicherzustellen, dass von zuständigen Behörden getroffene Entscheidungen über Verstöße eine abschreckende Wirkung auf breite Kreise haben, und um Marktteilnehmer über Verhaltensweisen zu informieren, die als für Kunden nachteilig betrachtet werden, sollten diese Entscheidungen unter der Voraussetzung öffentlich bekannt gemacht werden, dass die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist und kein Rechtsmittel eingelegt wurde, es sei denn, eine solche Offenlegung stellt eine Gefahr für die Stabilität der Finanzmärkte oder für eine laufende Untersuchung dar. Sofern das nationale Recht die Veröffentlichung einer Sanktion oder anderen Maßnahme vorsieht, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt wurde, sollten diese Information sowie das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls unverzüglich öffentlich bekannt gemacht werden. Würde aber die Bekanntmachung der Sanktion oder anderen Maßnahme den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, sollte die zuständige Behörde entscheiden können, die Sanktionen oder anderen Maßnahmen nicht öffentlich bekannt zu machen oder sie auf anonymer Basis öffentlich bekannt zu machen.
Sofern das nationale Recht die Veröffentlichung einer Entscheidung, eine Sanktion oder eine andere Maßnahme zu verhängen, vorschreibt und gegen diese…
Um zu gewährleisten, dass Entscheidungen über die Verhängung einer Verwaltungsmaßnahme oder einer verwaltungsrechtlichen Sanktion auf breite Kreise abschreckend…
Um zu gewährleisten, dass Entscheidungen der zuständigen Behörden eine abschreckende Wirkung auf die breite Öffentlichkeit haben, sollten sie grundsätzlich…
Damit die Beschlüsse der zuständigen Behörden, eine Verwaltungssanktion oder eine andere Verwaltungsmaßnahme zu verhängen, in der Öffentlichkeit abschreckend…
Damit die Entscheidungen der zuständigen Behörden auf die allgemeine Öffentlichkeit abschreckend wirken, sollten sie im Normalfall veröffentlicht werden. Die…
Um ihre abschreckende Wirkung auf die breite Öffentlichkeit zu stärken und diese über Verstöße zu informieren, die dem Anlegerschutz schaden können, sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.