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Ist für die Abwicklung eines in diesem Kapitel geregelten Verfahrens eine Zahlung erforderlich, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Zahlung über einen weithin verfügbaren Online-Zahlungsdienst abgewickelt werden kann, der für grenzüberschreitende Zahlungen genutzt werden kann, die Identifizierung der die Zahlung tätigenden Person erlaubt und durch ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Finanzinstitut oder einen entsprechenden Zahlungsdienstleister erbracht wird.
Wenn zur Abwicklung eines Verfahrens eine Zahlung erforderlich ist, können die Nutzer alle Gebühren online über weithin verfügbare grenzüberschreitende…
die Zahlungsmodalitäten unter Berücksichtigung zugänglicher Zahlungsmöglichkeiten, wie etwa Online-Zahlung;
Die folgenden Artikel 13a bis 13e werden eingefügt: Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck: Anerkennung von…
Die für Online-Verfahren von den Registern erhobenen Gebühren sollten auf der Grundlage der Kosten der entsprechenden Leistungen berechnet werden. Solche…
Zur Erleichterung der Zahlung von Gebühren die im Rahmen eines Online-Verfahrens oder für die Erbringung von Hilfs- oder Problemlösungsdiensten anfallen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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