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Die Offenlegung erstreckt sich auf eine Reihe von Urkunden und wichtigen Angaben sowie diesbezügliche Änderungen.
Die Pflicht zur Offenlegung nach Artikel 36 erstreckt sich mindestens auf folgende Urkunden und Angaben:
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die Pflicht zur Offenlegung durch Gesellschaften mindestens auf folgende Urkunden und…
Die Pflicht zur Offenlegung nach Artikel 29 erstreckt sich lediglich auf folgende Urkunden und Angaben:
Die Offenlegung sollte es Dritten erlauben, sich über die wesentlichen Urkunden einer Gesellschaft sowie einige sie betreffende Angaben, insbesondere die…
Öffentliche Urkunden über eine Namensänderung sollten auch als öffentliche Urkunden angesehen werden, die in erster Linie dazu bestimmt sind, den Namen einer…
Der grenzüberschreitende Zugang zu Informationen über eine Gesellschaft sollte erleichtert werden, indem zusätzlich zur verpflichtenden Offenlegung in einer der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.