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Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, einen oder mehrere optionale Zugangspunkte einzurichten, die Auswirkungen auf die Nutzung und den Betrieb der Plattform haben können. Daher sollte die Kommission über die Einrichtung solcher Zugangspunkte und über alle wesentlichen Änderungen ihrer Funktionsweise, insbesondere ihrer Schließung, unterrichtet werden. Eine solche Unterrichtung sollte in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Einrichtung und zum Betrieb der optionalen Zugangspunkte einschränken.
Die Mitgliedstaaten können optionale Zugangspunkte zum System der Registervernetzung einrichten. Sie unterrichten die Kommission ohne unangemessene Verzögerung…
Nach Möglichkeit sollten Informationen, die die Kommission bereits im Rahmen des bestehenden Unionsrechts oder freiwilliger Vereinbarungen, — wie zum Beispiel…
Das Recht der Mitgliedstaaten, darüber zu entscheiden, wer die Rolle des nationalen Koordinators übernehmen sollte, sollte von dieser Verordnung unberührt sein.…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass genügend Zugangspunkte eingerichtet werden, die den Bedürfnissen der Nutzer in ländlichen und dünn besiedelten…
Es ist wichtig, dass die Nutzer umfassend über die angebotenen Leistungen des Universaldienstes unterrichtet werden, und dass die Postdiensteanbieter über die…
Entscheidet die Kommission, die Plattform durch einen Dritten betreiben zu lassen, so sollten die Kontinuität der Dienste, die durch das System der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.