Erwägungsgrund 10 32024R1028
Damit die zuständigen Behörden die benötigten Informationen und Daten erhalten, ohne die Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften und Gastgeber unverhältnismäßig zu belasten, muss ein gemeinsamer Ansatz für Registrierungsverfahren in den Mitgliedstaaten festgelegt werden, der auf Basisinformationen beschränkt ist, die die genaue Identifizierung der Einheit und des Gastgebers ermöglichen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass den Gastgebern und Einheiten nach Vorlage aller relevanten Informationen und Unterlagen eine Registrierungsnummer zugeteilt wird. Gastgeber sollten sich mit elektronischen Identifizierungsmitteln im Rahmen eines notifizierten elektronischen Identifizierungssystems gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates identifizieren und authentifizieren können, um diese Registrierungsverfahren abzuschließen. Die Registrierung sollte möglichst unentgeltlich oder zu angemessenen und verhältnismäßigen Kosten, die die Kosten des betreffenden Verwaltungsverfahrens nicht übersteigen sollten, erfolgen. Es sollte außerdem sichergestellt sein, dass Gastgeber alle erforderlichen Unterlagen digital einreichen können. Für die Bedürfnisse von Personen mit weniger digitalen Kompetenzen oder einer geringeren digitalen Ausstattung, insbesondere ältere Menschen, sollte jedoch auch ein Offline-Dienst zur Verfügung stehen.