Erwägungsgrund 17 32023R2844
Diese Verordnung sollte weder für die Zustellung von Schriftstücken nach der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates noch für die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten. In diesen Verordnungen sind bereits spezifische Vorschriften zur Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit festgelegt. Allerdings sollten mit dieser Verordnung bestimmte Änderungen an der Verordnung (EU) 2020/1784 vorgenommen werden, um die elektronische Zustellung von Schriftstücken, die direkt an eine Person erfolgen soll, die eine bekannte Zustellanschrift in einem anderen Mitgliedstaat hat, zu verbessern.