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Diese Richtlinie lässt die Anwendung des Fusionskontrollrechts sowohl auf Ebene der Union durch die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten unberührt.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Europäische Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004…
Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des RatesVerordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die…
Die Richtlinie 2006/43/EG bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Die Anwendung der Richtlinie 95/46/EG bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über Verschmelzungen lassen die Anwendung von Rechtsvorschriften über die Kontrolle von…
Diese Richtlinie lässt die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unberührt, nach denen anzugeben ist, welches der Ort der Hauptverwaltung oder der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.