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Diese Richtlinie berührt nicht die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung disziplinarrechtlicher Maßnahmen oder von Sanktionen, die nicht strafrechtlicher Art sind. Sanktionen, die nicht mit strafrechtlichen Sanktionen gleichgesetzt werden können und die gegen dieselbe Person wegen desselben Verhaltens verhängt worden sind, können bei der Verurteilung einer Person für eine Straftat im Sinne dieser Richtlinie berücksichtigt werden. Bei sonstigen Sanktionen sollte der Grundsatz des Verbots, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (ne bis in idem) in vollem Umfang eingehalten werden. Durch diese Richtlinie werden keine Handlungen zu Straftaten erhoben, die nicht auch disziplinarrechtlichen Strafen oder sonstigen Maßnahmen zur Ahndung von Verstößen gegen die Dienstpflichten unterliegen, sofern die betreffenden disziplinarrechtlichen Strafen oder sonstigen Maßnahmen auf die betroffenen Personen anwendbar sind.
Diese Richtlinie lässt die allgemeinen Bestimmungen und Grundsätze der nationalen Strafrechtsvorschriften über die Verhängung und den Vollzug von Strafen nach…
Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie ist so definiert, dass dadurch die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ergänzt und ihre wirksame Umsetzung gewährleistet wird.…
Diese Richtlinie findet nur auf die Anforderungen für die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit Anwendung. Sie findet somit keine Anwendung auf…
Diese Richtlinie lässt die allgemeinen Bestimmungen und Grundsätze des nationalen Strafrechts über die Verhängung und den Vollzug von Strafen nach Maßgabe der…
Diese Richtlinie gilt für Schutzmaßnahmen in Strafsachen und erstreckt sich somit nicht auf Schutzmaßnahmen in Zivilsachen. Für die Vollstreckbarkeit einer…
Diese Richtlinie sollte auf Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen Bezug nehmen, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei nach nationalem Recht um eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.