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Strafen, die sich sowohl auf diese Verordnung als auch auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 stützen, sollten auf schlüssige Weise und unter Beachtung des Grundsatzes ne bis in idem verhängt werden. Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 sind in der vorliegenden Verordnung vorgesehene verwaltungsrechtliche und/oder finanzielle Sanktionen nicht zu verhängen, wenn in dem entsprechenden Fall bereits Strafen auf der Grundlage der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 verhängt wurden.
Die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Strafen und Geldbußen, die im Unionsrecht, insbesondere in Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr.…
Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie ist so definiert, dass dadurch die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ergänzt und ihre wirksame Umsetzung gewährleistet wird.…
Diese Richtlinie sollte nicht die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung disziplinarrechtlicher Maßnahmen oder von Sanktionen, die nicht strafrechtlicher Art…
Die Mitgliedstaaten sollten für ein und denselben Verstoß strafrechtliche Sanktionen oder verwaltungsrechtliche Sanktionen oder beides festlegen können. Wenn…
Um ein Auswählen des günstigsten Gerichtsstands („forum shopping“) in Bezug auf Sanktionen zu vermeiden und um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung…
Die Mitgliedstaaten sollten die strafrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festlegen können. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.