Erwägungsgrund 20 32017L1564
Den Mitgliedstaaten sollte es erlaubt sein, in Fällen, die nicht unter die vorliegende Richtlinie fallen, weiterhin gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2001/29/EG eine Ausnahme oder Beschränkung zugunsten von Menschen mit Behinderungen vorzusehen, insbesondere für nicht unter diese Richtlinie fallende Werke, sonstige Schutzgegenstände und Behinderungen. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Ausnahmen und Beschränkungen von Rechten vorzusehen, die nicht im Urheberrechtsrahmen der Union harmonisiert sind.