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Angesichts der besonderen Art der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme, ihres spezifischen Geltungsbereichs und der Notwendigkeit, Rechtssicherheit für ihre Begünstigten zu schaffen, sollte den Mitgliedstaaten nicht erlaubt werden, die Anwendung der Ausnahme an zusätzliche, nicht in dieser Richtlinie festgelegte Anforderungen zu knüpfen, wie z. B. eine vorherige Prüfung, ob gewerbliche Vervielfältigungsstücke von Werken in einem barrierefreien Format verfügbar sind. Den Mitgliedstaaten sollte lediglich erlaubt werden, Ausgleichsregelungen für zulässige Formen der Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen durch befugte Stellen vorzusehen. Um eine Belastung begünstigter Personen zu vermeiden, Hindernisse für die grenzüberschreitende Verbreitung von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format und übermäßige Anforderungen an befugte Stellen zu verhindern, ist es wichtig, dass die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, solche Ausgleichsregelungen vorzusehen, begrenzt wird. Folgerichtig sollten Ausgleichsregelungen keine Zahlungen durch begünstigte Personen erfordern. Sie sollten nur für Nutzungsformen durch befugte Stellen gelten, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats haben, der eine solche Regelung vorsieht, und sie sollten keine Zahlungen durch befugte Stellen erfordern, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern haben, die Vertragsparteien des Vertrags von Marrakesch sind. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass durch solche Ausgleichregelungen der grenzüberschreitende Austausch von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format keinen belastenderen Anforderungen unterliegt als in Situationen ohne grenzüberschreitendes Element, auch was die Form und die mögliche Höhe des Ausgleichs angeht. Bei der Bestimmung der Höhe des Ausgleichs sollte sowohl der Tatsache, dass die Tätigkeiten befugter Stellen keinen Erwerbszweck haben, gebührend Rechnung getragen werden als auch den durch diese Richtlinie verfolgten im Gemeinwohl liegenden Zielen, den Interessen der von der Ausnahme begünstigten Personen, dem eventuellen Schaden für Rechteinhaber und der Notwendigkeit, die grenzüberschreitende Verbreitung von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format sicherzustellen. Auch die besonderen Umstände eines jeden Falls, die sich aus der Erstellung eines konkreten Vervielfältigungsstücks in einem barrierefreien Format ergeben, sollten berücksichtigt werden. Wenn einem Rechteinhaber nur ein geringfügiger Schaden entstünde, sollte sich keine Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs ergeben.
Um die Verfügbarkeit von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format zu verbessern und die nicht genehmigte Verbreitung von Werken oder sonstigen…
Nach dem Gutachten A-3/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die im Vertrag von Marrakesch vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen von…
Die in dieser Richtlinie festgelegten zulässigen Nutzungsformen sollten das Erstellen von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format entweder durch…
Die Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates zielt auf eine harmonisierte Umsetzung der Verpflichtungen ab, denen die Union aufgrund…
Ebenso sollte diese Verordnung die Einfuhr von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format, die in Übereinstimmung mit der Umsetzung des Vertrags…
Eine begünstigte Person oder eine befugte Stelle mit Sitz in einem Mitgliedstaat kann ein Vervielfältigungsstück eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.