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Die in dieser Richtlinie vorgesehene verbindliche Ausnahme sollte das Vervielfältigungsrecht insoweit beschränken, als sie jede Handlung erlauben sollte, die notwendig ist, um ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand derart zu verändern, umzuwandeln oder anzupassen, dass ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format erstellt wird, die begünstigten Personen den Zugang zu diesem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand ermöglicht. Dazu gehört auch, dass in einem Vervielfältigungsstück die notwendigen Mittel bereitgestellt werden, um in einem barrierefreien Format durch Informationen zu navigieren. Dazu gehören auch Änderungen, die unter Umständen in Fällen erforderlich sind, in denen das Format eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands bereits für bestimmte begünstigte Personen barrierefrei ist, aber möglicherweise nicht für andere begünstigte Personen wegen unterschiedlicher Beeinträchtigungen oder Behinderungen oder ihres unterschiedlichen Grades.
Die in dieser Richtlinie festgelegten zulässigen Nutzungsformen sollten das Erstellen von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format entweder durch…
Die in dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme sollte es befugten Stellen erlauben, Vervielfältigungsstücke der unter diese Richtlinie fallenden Werke und…
Um die Verfügbarkeit von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format zu verbessern und die nicht genehmigte Verbreitung von Werken oder sonstigen…
„Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format“ ein Vervielfältigungsstück eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands in alternativer Weise oder…
„Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format“ ein Vervielfältigungsstück eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands in alternativer Weise oder…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jedes Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format die Unversehrtheit des Werks oder sonstigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.