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Beratende Ausschüsse und Ausschüsse für alternative Streitbeilegung geben ihre Stellungnahmen schriftlich ab.
Die zuständigen Behörden können die Veröffentlichung des gesamten Wortlauts der abschließenden Entscheidungen gemäß Artikel 15 vorbehaltlich des Einverständnisses aller betroffenen Personen vereinbaren.
Ist eine der zuständigen Behörden oder eine betroffene Person nicht mit der Veröffentlichung des gesamten Wortlauts der abschließenden Entscheidung einverstanden, so veröffentlichen die zuständigen Behörden eine Zusammenfassung der abschließenden Entscheidung. Diese Zusammenfassung hat eine Beschreibung des Sachverhalts und des Streitgegenstands, das Datum, die betroffenen Steuerzeiträume, die Rechtsgrundlage, den Wirtschaftsbereich sowie eine Kurzbeschreibung des Endergebnisses zu enthalten. Die Art des Schiedsverfahrens ist ebenfalls anzugeben. Die zuständigen Behörden übermitteln die gemäß Unterabsatz 1 zu veröffentlichenden Informationen vor ihrer Veröffentlichung der betroffenen Person. Spätestens 60 Tage ab dem Eingang dieser Informationen kann die betroffene Person bei den zuständigen Behörden beantragen, keine Informationen hinsichtlich Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnissen oder Geschäftsverfahren oder Informationen, die der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen, zu veröffentlichen.
Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten Musterformulare für die Übermittlung der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Informationen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission unverzüglich die gemäß Absatz 3 zu veröffentlichenden Informationen.
Ist eine der zuständigen Behörden oder eine betroffene Person nicht mit der Veröffentlichung des gesamten Wortlauts der abschließenden Entscheidung…
Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet die betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich über den in Absatz 1 genannten Beschluss. Er setzt die Kommission…
Die Kommission macht die nach Absatz 1 mitgeteilten Informationen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und durch andere geeignete Mittel…
Die Kommission macht die nach Absatz 1 übermittelten Angaben den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen…
Die Kommission übermittelt den Adressaten der Entscheidung die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zusammen mit der Entscheidung. Sie veröffentlicht die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.