Art. 30 32004R0805
Angaben zu den Rechtsbehelfen, Sprachen und Stellen
(1)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: sowie alle nachfolgenden Änderungen.
a)
das in Artikel 10 Absatz 2 genannte Berichtigungs- und Widerrufsverfahren sowie das in Artikel 19 Absatz 1 genannte Überprüfungsverfahren;
b)
die gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c) zugelassenen Sprachen;
c)
die Listen der in Artikel 25 genannten Stellen;
(2)
Die Kommission macht die nach Absatz 1 mitgeteilten Informationen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und durch andere geeignete Mittel öffentlich zugänglich.