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Wenn die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eine Beschwerde zulassen, bemühen sie sich darum, die Streitfrage im Verständigungsverfahren innerhalb von zwei Jahren ab der letzten Mitteilung über den Beschluss eines der Mitgliedstaaten, die Beschwerde zuzulassen, zu lösen. Der in Unterabsatz 1 genannte Zweijahreszeitraum kann auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats an alle anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten um bis zu ein Jahr verlängert werden, wenn die antragstellende zuständige Behörde eine schriftliche Begründung vorlegt.
Sobald die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums eine Einigung darüber erzielt haben, wie die Streitfrage gelöst werden soll, teilt die zuständige Behörde jedes der betroffenen Mitgliedstaaten der betroffenen Person unverzüglich diese Einigung als für die Behörde verbindliche und von der betroffenen Person durchsetzbare Entscheidung mit, sofern die betroffene Person unter entsprechenden Voraussetzungen der Entscheidung zustimmt und auf das Recht auf andere Rechtsbehelfe verzichtet. Wenn bereits Verfahren bezüglich solcher anderer Rechtsbehelfe eingeleitet wurden, wird die Entscheidung erst verbindlich und durchsetzbar, sobald die betroffene Person den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Nachweise dafür vorgelegt hat, dass Maßnahmen getroffen wurden, um diese Verfahren einzustellen. Solche Nachweise müssen spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt vorgelegt werden, zu dem diese Entscheidung der betroffenen Person mitgeteilt wurde. Die Entscheidung ist anschließend unabhängig von etwaigen im nationalen Recht der betroffenen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Fristen unverzüglich umzusetzen.
Haben die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums keine Einigung darüber erzielt, wie die Streitfrage gelöst werden soll, so teilt die zuständige Behörde jedes der betroffenen Mitgliedstaaten der betroffenen Person mit, aus welchen allgemeinen Gründen keine Einigung erzielt wurde.
Haben die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der Einigungsfrist keine Einigung darüber erzielt, wie die Streitfrage gelöst werden…
Haben alle zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eine Streitbeilegungsbeschwerde zugelassen, bemüht sich die zuständige Behörde der…
Wenn bereits Verfahren bezüglich solcher Rechtsbehelfe nach Absatz 1 in den betroffenen Mitgliedstaaten eingeleitet worden sind, wird die Einigung erst…
Haben die Mitgliedstaaten innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist von 60 Tagen keine Einigung erzielt, so wird die Agentur im Hinblick auf die Anwendung des…
Die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat führen Konsultationen über die Abwicklung von Streitigkeiten gemäß dieser Verordnung, wobei die in dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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