Erwägungsgrund 6 32017L1852
Die Beilegung der Streitigkeiten sollte für die unterschiedliche Auslegung und Anwendung der bilateralen Steuerabkommen und des Übereinkommens der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung gelten, und zwar insbesondere für die unterschiedliche Auslegung und Anwendung, die zur Doppelbesteuerung führt. Dies sollte mittels eines Verfahrens erreicht werden, in dem in einem ersten Schritt die Steuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Fall befasst werden, damit sie die Streitigkeit in einem Verständigungsverfahren beilegen können. Die Mitgliedstaaten sollten dazu ermutigt werden, während der Schlussphasen des Zeitraums des Verständigungsverfahrens nicht verbindliche alternative Streitbeilegungsverfahren wie Mediations- oder Schlichtungsverfahren zu nutzen. Kommt es innerhalb einer bestimmten Frist zu keiner Einigung, so sollte ein Streitbeilegungsverfahren eingeleitet werden. Bei der Wahl der Methode für die Streitbeilegung sollte Flexibilität herrschen, wobei entweder auf Ad-hoc-Strukturen oder auf dauerhaftere Strukturen zurückgegriffen werden könnte. Bei Streitbeilegungsverfahren könnte auf die Form eines Beratenden Ausschusses, dem sowohl Vertreter der betroffenen Steuerbehörden als auch unabhängige Personen angehören, oder die eines Ausschusses für alternative Streitbeilegung (letzterer könnte für die Flexibilität in der Auswahl der Methode für die Streitbeilegung sorgen) zurückgegriffen werden. Gegebenenfalls könnten die Mitgliedstaaten mittels eines bilateralen Abkommens auch jede andere Art von Streitbeilegungsverfahren wie zum Beispiel das Schiedsverfahren des „endgültigen Angebots“ (auch bekannt als Schiedsverfahren des „letzten besten Angebots“) wählen, um die Streitigkeit verbindlich beizulegen. Die Steuerbehörden sollten unter Bezugnahme auf die Stellungnahme eines Beratenden Ausschusses oder eines Ausschusses für die alternative Streitbeilegung eine abschließende und verbindliche Entscheidung treffen.