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Gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ergreifen die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen, um die Interessen der Union und des betroffenen Mitgliedstaats zu verteidigen und zu schützen.
Die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat führen Konsultationen über die Abwicklung von Streitigkeiten gemäß dieser Verordnung, wobei die in dieser Verordnung und in der betreffenden Übereinkunft festgelegten Fristen zu beachten sind, und sie tauschen gegebenenfalls Informationen über die Abwicklung von Streitigkeiten untereinander aus.
Um das reibungslose Funktionieren der durch diese Verordnung geschaffenen Mechanismen zu erleichtern und Schwierigkeiten bei deren Anwendung zu beseitigen,…
Tritt ein Mitgliedstaat als Schiedsbeklagter auf, so ist es angebracht, dass er gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 des EUV…
Die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat nehmen Konsultationen auf, um die Absicht eines Mitgliedstaats, eine Streitigkeit im Wege eines Vergleichs…
Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten bei der Bearbeitung von Beschwerden in Streitfällen mit Parteien, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig…
Die für die Bearbeitung der Beschwerden zuständigen Behörden arbeiten gegebenenfalls zum Zwecke der gegenseitigen Amtshilfe bei Streitigkeiten zwischen Parteien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.