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Die Richtlinie 2011/65/EU gilt nicht für bewegliche Maschinen mit eigener Energieversorgung, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Bestimmte Arten von beweglichen Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind, werden jedoch in derselben Produktionslinie in zwei Ausführungen hergestellt, wobei der einzige Unterschied in der Energieversorgung (entweder eigene oder externe Energieversorgung) besteht. Diese Ausführungen sollten im Rahmen der Richtlinie gleich behandelt werden. Nicht für den Straßenverkehr bestimmte bewegliche Maschinen mit externem Antrieb über Netzkabel sollten daher ebenfalls aus dem Geltungsbereich der Richtlinie 2011/65/EU ausgeschlossen werden.
„bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden“ Maschinen…
Artikel 3 Nummer 28 erhält folgende Fassung: „(28) ‚bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen…
Die Richtlinie 2010/30/EU sollte durch eine Verordnung ersetzt werden, die im Wesentlichen den gleichen Geltungsbereich abdeckt, in der jedoch unter…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde bereits ein Regelungsrahmen für die Genehmigung und die Marktüberwachung…
bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden;
Die Richtlinie 97/68/EG enthält keine Ausnahmeregelung für Motoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte zum Einsatz in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.