Erwägungsgrund 3 32025R0014
Bestimmte Aspekte der Konstruktion und des Baus von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten sind bereits durch Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union abgedeckt, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinie 2006/42/EG und die Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.