Erwägungsgrund 5 32017L2108
Das Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) hat ergeben, dass nicht alle Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2009/45/EG Schiffe aus Aluminium zulassen. Dies führt zu einer unausgewogenen Situation, in der das Ziel, ein gemeinsames, hohes Sicherheitsniveau für Fahrgäste im Inlandverkehr in der Union zu gewährleisten, gefährdet ist. Um die uneinheitliche Anwendung zu vermeiden, die sich aus unterschiedlichen Auslegungen der Einordnung von Aluminium als gleichwertigem Werkstoff und der Anwendbarkeit der entsprechenden Brandschutznormen ergibt, was zu unterschiedlichen Auslegungen des Anwendungsbereichs der Richtlinie führt, sollte der Begriff „gleichwertiger Werkstoff“ in der Richtlinie 2009/45/EG klarer definiert werden. Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie über zusätzliche Sicherheitsanforderungen strengere Maßnahmen zur Brandverhütung zu ergreifen.