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Zur Erleichterung der Bereitstellung und des Austauschs der nach dieser Richtlinie gemeldeten Angaben und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten die Mitgliedstaaten von den mit der Richtlinie 2010/65/EU festgelegten harmonisierten Meldeformalitäten Gebrauch machen. Im Falle eines Unfalls, der mehr als einen Mitgliedstaat betrifft, sollten die Mitgliedstaaten diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten über das SafeSeaNet-System zugänglich machen.
Die Mitgliedstaaten führen nationale oder lokale Seeverkehrsinformations-Managementsysteme ein, um die Verarbeitung der in dieser Richtlinie genannten…
Nach dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten, die Küstenstaaten sind, in der Lage sein, die Informationen, die sie im Rahmen der Einsätze zur Überwachung…
Durch das nationale einzige Fenster im Sinne der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und das System der Union für den…
Folgender Artikel wird eingefügt: SafeSeaNet (1) Die Mitgliedstaaten führen nationale oder lokale Seeverkehrsinformations-Managementsysteme ein, um die…
Das auf der Grundlage der Richtlinie 2002/59/EG eingerichtete System der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs…
In Anhang III der Richtlinie über die Einrichtung eines Überwachungs- und Informationssystems der Union für den Schiffsverkehr, der das System der Union für den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.