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Durch das nationale einzige Fenster im Sinne der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und das System der Union für den Seeverkehrsinformationsaustausch (SafeSeaNet) im Sinne der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurden die Erhebung, die Übermittlung und der Austausch schiffsbezogener Daten ermöglicht, vereinfacht und harmonisiert. Die Angaben zu den an Bord befindlichen Personen gemäß der Richtlinie 98/41/EG sollten daher dem nationalen einzigen Fenstergemeldet werden, was es der zuständigen Behörde bei einem Notfall oder nach einem Unfall auf See ermöglicht, die Daten ohne Weiteres abzurufen. Die Anzahl der an Bord befindlichen Personen sollte dem nationalen einzigen Fenster mit geeigneten technischen Mitteln, die dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben sollten, gemeldet werden. Alternativ sollte sie der benannten Behörde über das automatische Identifizierungssystem gemeldet werden.
Die Zahl der Personen an Bord ist vor der Abfahrt dem Kapitän des Schiffes mitzuteilen und mit geeigneten technischen Mitteln dem gemäß Artikel 5 der Richtlinie…
Nach dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten, die Küstenstaaten sind, in der Lage sein, die Informationen, die sie im Rahmen der Einsätze zur Überwachung…
Für die Zwecke von Absätzen 1 und 2 greifen die zuständigen Behörden zusätzlich zu eventuellen nationalen Systemen und Informationen auf die integrierten…
Zur Erleichterung der Bereitstellung und des Austauschs der nach dieser Richtlinie gemeldeten Angaben und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten die…
Für die Zwecke von Absätzen 1 und 2 greifen die zuständigen Behörden zusätzlich zu eventuellen nationalen Systemen und Informationen auf die integrierten…
Für die Zwecke von Absatz 1 greifen die zuständigen Behörden zusätzlich zu eventuellen nationalen Systemen und Informationen auf die integrierten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.