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Die Mitgliedstaaten sollten die Betreiber, insbesondere die kleineren Betreiber, ermutigen, das nationale einzige Fenster zu nutzen. Im Hinblick auf die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, kleinere Betreiber, die noch nicht das nationale einzige Fenster nutzen und die hauptsächlich kurze Inlandfahrten mit einer Dauer von weniger als 60 Minuten durchführen, unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Meldung der Anzahl der an Bord befindlichen Personen an das nationale einzige Fenster freizustellen.
Um den Mitgliedstaaten eine ausreichende Frist für die Einführung neuer Funktionen für die nationalen einzigen Fenster zu lassen, ist es angezeigt, eine…
Ein Mitgliedstaat, aus dessen Hafen ein Fahrgastschiff ausläuft, kann das Fahrgastschiff von der Verpflichtung, dem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2010/65/EU…
Durch das nationale einzige Fenster im Sinne der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und das System der Union für den…
Für eine Übergangszeit von sechs Jahren ab dem 20. Dezember 2017 können die Mitgliedstaaten weiterhin gestatten, dass diese Angaben dem Fahrgastregisterführer…
Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, die Schwelle von 20 Seemeilen für die Auslösung der Pflicht zur Registrierung und Meldung der Liste…
Im Hinblick auf die Umsetzung eines risikobasierten Ansatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte — unter Berücksichtigung der unterschiedlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.