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Behörden, auch Behörden in Drittländern, die Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher nach Vorgaben ausstellen, die mit denen der vorliegenden Richtlinie übereinstimmen, verarbeiten personenbezogene Daten. Die Behörden, die an der Durchführung und Durchsetzung der vorliegenden Richtlinie beteiligt sind, und erforderlichenfalls internationale Organisationen, die jene übereinstimmenden Vorschriften erlassen haben, sollten für die Zwecke der Evaluierung dieser Richtlinie, für die Zwecke der Statistik, zur Wahrung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Schiffsverkehrs und zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen diesen Behörden ebenfalls Zugang zu der von der Kommission geführten Datenbank haben. Dieser Zugang sollte jedoch unter dem Vorbehalt eines angemessenen Datenschutzes, besonders im Falle personenbezogener Daten, und bei Drittländern und internationalen Organisationen auch des Grundsatzes der Gegenseitigkeit stehen.
Die Kommission führt die EHDB, um Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt zu unterstützen sowie die Anwendung…
Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle und die Mitgliedstaaten können die personenbezogenen Daten natürlicher Personen verarbeiten, um ihre Pflichten…
Zur Förderung einer effizienten Verwaltung von Befähigungszeugnissen sollten die Mitgliedstaaten die für die Durchführung der vorliegenden Richtlinie…
Für die Zwecke der Durchführung, Durchsetzung und Bewertung dieser Richtlinie, zur Wahrung der Sicherheit, zur Gewährleistung der Leichtigkeit des…
Damit sie die unterhaltsberechtigten und -verpflichteten Personen umfassend unterstützen und die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsforderungen…
Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen der Europäischen Union sowie an internationale Organisationen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.