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Nach Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2397 kann Behörden von Drittländern, die Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher oder Bordbücher auf der Grundlage der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein ausstellen, Zugang zu der Datenbank gewährt werden, soweit dies für die in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 genannten Zwecke erforderlich ist, vorausgesetzt dass die Datenschutzanforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt sind und das Drittland den Zugang der Mitgliedstaaten und der Kommission zu seiner entsprechenden Datenbank nicht einschränkt und sofern die Kommission sicherstellt, dass das Drittland die Daten an ein weiteres Drittland oder eine weitere internationale Organisation nicht ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Kommission und nur unter Erfüllung der von der Kommission festgelegten Bedingungen übermittelt.
Die Kommission kann im Einzelfall personenbezogene Daten an eine Behörde eines Drittstaats oder eine internationale Organisation übermitteln oder diesen Zugang…
Behörden, auch Behörden in Drittländern, die Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher nach Vorgaben ausstellen, die mit denen der vorliegenden…
In Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 und Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/473 ist ferner vorgesehen, Informationen über gemäß…
In Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2017/2397 sind das Verfahren und die Bedingungen für die Anerkennung der von Drittlandsbehörden…
Zur Förderung einer effizienten Verwaltung von Befähigungszeugnissen sollten die Mitgliedstaaten die für die Durchführung der vorliegenden Richtlinie…
Nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 müssen die Mitgliedstaaten für die Zwecke der Durchführung, Durchsetzung und Bewertung der Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.