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Es sollten Übergangsmaßnahmen nicht nur für das Problem der Befähigungszeugnisse für Schiffsführer, die gemäß der Richtlinie 96/50/EG, der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein oder bestimmten nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden, sondern auch für das Problem der Befähigungszeugnisse, die für andere Kategorien von Mitgliedern einer Decksmannschaft, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, ausgestellt wurden, vorgesehen werden. Diese Maßnahmen sollten, soweit möglich, bereits anerkannte Ansprüche bewahren sowie für qualifizierte Besatzungsmitglieder einen angemessenen Zeitraum zur Beantragung eines Unionsbefähigungszeugnisses vorsehen. Diese Maßnahmen sollten daher einen angemessenen Zeitraum vorsehen, in dem die betreffenden Zeugnisse auf den Binnenwasserstraßen der Union, für die sie vor Ablauf des Umsetzungszeitraums galten, weiterhin verwendet werden können. Diese Maßnahmen sollten außerdem für alle diese Zeugnisse ein System für den Übergang zu den neuen Vorschriften gewährleisten, insbesondere wo dies Fahrten in einem geografisch abgegrenzten Gebiet betrifft.
In Anbetracht der seit 2003 bestehenden Zusammenarbeit zwischen der Union und der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR), die zur Gründung des…
Abweichend von Absatz 3 gilt für Besatzungsmitglieder von Fähren, die nationale Zeugnisse besitzen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/50/EG…
In Fällen, in denen Mitgliedstaaten eine Ausnahme von der Verpflichtung des Mitführens eines Unionsbefähigungszeugnisses gewähren, sollten sie…
Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gilt für andere Binnenschifffahrtsberufe als Schiffsführer. Die gegenseitige Anerkennung von…
Die Richtlinie 2005/36/EG bleibt gültig für Mitglieder einer Decksmannschaft, die nicht Inhaber eines nach dieser Richtlinie ausgestellten…
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeugs beteiligten Personen, bei denen es sich nicht um Schiffsführer handelt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.