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Die Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Übergangsmaßnahmen, mit denen gewährleistet werden soll, dass vor dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie ausgestellte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher weiterhin gültig bleiben und qualifizierten Besatzungsmitgliedern ein angemessener Zeitraum zur Beantragung eines Unionsbefähigungszeugnisses oder eines anderen als gleichwertig anerkannten Zeugnisses eingeräumt wird. Diese Übergangsmaßnahmen gelten jedoch außer für die in Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 96/50/EG des Rates genannten Rheinschifferpatente nicht für von Drittländern ausgestellte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die derzeit von den Mitgliedstaaten gemäß ihren nationalen Anforderungen oder internationalen Übereinkünften, die vor Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2017/2397 galten, anerkannt werden.
Um die Kohärenz mit den Übergangsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2017/2397 zu gewährleisten, sollten die…
Es sollten Übergangsmaßnahmen nicht nur für das Problem der Befähigungszeugnisse für Schiffsführer, die gemäß der Richtlinie 96/50/EG, der Verordnung über das…
Alle Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die gemäß der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein, deren Anforderungen mit denen…
Bis zum 17. Januar 2032 können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer nationalen Anforderungen oder ihrer internationalen Übereinkünfte, die vor dem 16.…
Um einen reibungslosen Übergang zu dem System der Anerkennung von Drittlandsurkunden gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2017/2397 zu gewährleisten, ist es…
Die ZKR soll in den kommenden Monaten im schriftlichen Verfahren einen Beschluss zur Änderung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.