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Schiffsführer, die unter Bedingungen fahren, die ein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen, sollten über besondere Berechtigungen verfügen, insbesondere für das Fahren in Großverbänden, das Führen von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas als Brennstoff verwenden, das Fahren bei schlechter Sicht, das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter oder das Befahren von Wasserstraßen, die besondere Risiken für die Schifffahrt darstellen. Zur Erlangung solcher Berechtigungen sollten Schiffsführer besondere zusätzliche Befähigungen nachweisen müssen.
Der Schiffsführer, der diesen Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und…
ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder
Wer als Schiffsführer oder Schiffsführerin ein Fahrzeug führt, bedarf zusätzlich zu dem nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4,…
ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder
Fahrzeuge führen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden;
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels müssen die Antragsteller für besondere Berechtigungen für das Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.