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Das Befahren von Binnenwasserstraßen zu Sport- oder Erholungszwecken, der Betrieb nicht frei fahrender Fähren und das Befahren von Binnenwasserstraßen durch Streitkräfte und Notfalldienste sind Tätigkeiten, für die keine Qualifikationen erforderlich sind, die den für die berufsmäßige Schifffahrt zur Beförderung von Gütern und Personen vorgeschriebenen Befähigungen entsprechen würden. Daher sollten Personen, die diese Tätigkeiten durchführen, nicht von dieser Richtlinie erfasst werden.
Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Arten von Schiffen oder die Unternehmen, die sie betreiben: a) Kriegsschiffe und Truppentransportschiffe und…
Diese Verordnung gilt nicht für a) Schiffe, die ausschließlich inländische Binnenwasserstraßen befahren, welche mit den übrigen Binnenwasserstraßen der…
In bestimmten Ausnahmefällen, die mit der Art des beteiligten Fahrzeugs oder Schiffes oder mit der begrenzten Art der Beförderung zusammenhängen, sollte diese…
Mangels grenzüberschreitender Tätigkeiten auf bestimmten nationalen Binnenwasserstraßen und zur Senkung von Kosten sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit…
für die Navigation auf dieser Binnenwasserstraße wird eine Schiffsausrüstung benötigt, deren Bedienung besondere Kenntnisse erfordert.
Um die Sicherheit der Schifffahrt zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten anhand harmonisierter Kriterien festlegen, welche Binnenwasserstraßen maritimen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.