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Um die Sicherheit der Schifffahrt zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten anhand harmonisierter Kriterien festlegen, welche Binnenwasserstraßen maritimen Charakter aufweisen. Die Befähigungsanforderungen für das Befahren dieser Wasserstraßen sollten auf Unionsebene festgelegt werden. Ohne die Mobilität von Schiffsführern unnötig einzuschränken, sollte diese Richtlinie — soweit es für die Sicherheit der Schifffahrt erforderlich ist und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der einschlägigen europäischen Flussschifffahrtskommission — den Mitgliedstaaten ferner die Möglichkeit geben, anhand harmonisierter Kriterien und Verfahren festzulegen, welche Wasserstraßen besondere Risiken für die Schifffahrt darstellen. In diesen Fällen sollten die entsprechenden Befähigungsanforderungen auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegt werden.
Im Interesse einer weiteren Erleichterung der Mobilität der Schiffsführer sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Befähigungen für die Schifffahrt auf…
Mitgliedstaaten, die Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 in ihrem Hoheitsgebiet ausweisen, bestimmen die…
Im Interesse der Sicherheit sollten die Standards in hohem Maße harmonisiert und so gestaltet werden, dass die Sicherheitsstandards auf den Binnenwasserstraßen…
Sofern erforderlich für die Sicherheit der Schifffahrt, können die Mitgliedstaaten bestimmte Binnenwasserstraßenabschnitte, die durch ihr jeweiliges…
Die Mitgliedstaaten sollten — unter Wahrung eines angemessenen Sicherheitsniveaus — die Möglichkeit haben, von dieser Richtlinie in bestimmten Fällen im…
Für einen reibungslosen Verkehr auf den Binnenwasserstraßen ist es wichtig, dass die technischen Vorschriften für Schiffe kompatibel und — soweit im Rahmen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.