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Bestimmte Chrom(VI)-Verbindungen erfüllen die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1A oder 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und sind daher Karzinogene im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Es ist möglich, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, einen Grenzwert für Chrom(VI)-Verbindungen festzulegen, die Karzinogene im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG sind. Es ist daher angezeigt, einen Grenzwert für diese Chrom(VI)-Verbindungen festzulegen.
Bromethylen erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen…
Bestimmte feuerfeste Keramikfasern erfüllen die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und…
Acrylamid erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen…
In Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2009/48/EG wird außerdem empfohlen, die Grenzwerte für Chrom VI und andere besonders toxische chemische Stoffe auf die…
2-Nitropropan erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein…
Hydrazin erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.