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Als Höchstgrenzen für die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber einigen Karzinogenen oder Mutagenen gelten Grenzwerte, die gemäß der Richtlinie 2004/37/EG nicht überschritten werden dürfen. Diese Grenzwerte sollten überprüft werden, und es sollten Grenzwerte für weitere Karzinogene oder Mutagene festgelegt werden.
Die Exposition darf die in Anhang III festgelegten Grenzwerte für Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe nicht überschreiten.
Da der Ausschuss für die Grenzwerte berufsbedingter Exposition in seinen Empfehlungen darauf hinweist, dass die Überwachung der Exposition anhand empfohlener…
Die Arbeitsplatzgrenzwerte sind Teil des Risikomanagements gemäß der Richtlinie 2004/37/EG. Die Einhaltung dieser Grenzwerte berührt nicht andere…
Bei den meisten Karzinogenen und Mutagenen ist es wissenschaftlich nicht möglich, Grenzen zu ermitteln, unterhalb deren bei der Exposition keine schädlichen…
Die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit durch…
Die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte sollten erforderlichenfalls auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich neuer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.