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Die Kommission nimmt auf der Grundlage der Durchführungsberichte, die nach Artikel 17a der Richtlinie 89/391/EWG des Rates alle fünf Jahre von den Mitgliedstaaten vorgelegt werden, eine Bewertung der Durchführung des rechtlichen Rahmens für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, einschließlich der Richtlinie 2004/37/EG, vor und erstattet den einschlägigen Organen und dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (Advisory Committee on Safety and Health at Work — ACSH)bei Bedarf Bericht über Initiativen zur Verbesserung des Funktionierens dieses Rahmens und unterbreitet erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge.
In die Richtlinie 89/391/EWG wird folgender Artikel eingefügt: Durchführungsberichte (1) Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen…
Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie vor, und zwar in der Form eines…
Alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit einer Bewertung…
Spätestens bis 15 Dezember 2008 und anschließend alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht vor, dessen…
Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie vor, und zwar in der Form eines…
Der Ausschuß legt der Kommission alljährlich einen Tätigkeitsbericht vor, in dem insbesondere auf Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung bzw. der Überwachung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.