Art. 12 31995D0319
(1)
Der Ausschuß legt der Kommission alljährlich einen Tätigkeitsbericht vor, in dem insbesondere auf Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung bzw. der Überwachung der Anwendung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz eingegangen wird.
(2)
Die Kommission leitet den Bericht an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz weiter.