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Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, vorzuschreiben, dass diese Richtlinie weiterhin gelten sollte, wenn die emittierenden Unternehmen insbesondere wegen der Veräußerung ihrer Kredit- oder Anlagetätigkeiten an eine dritte Partei nicht mehr dem Sanierungs- und Abwicklungsrahmen der Union unterliegen.
Die vorliegende Richtlinie sollte nicht für in Liquidation befindliche Gesellschaften gelten, bei denen die Verteilung der Vermögenswerte bereits begonnen hat.…
Durch diese Richtlinie werden die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, strengere Bestimmungen in dem durch diese Richtlinie erfassten Bereich zu erlassen oder…
Kreditinstitute oder Zentralverwahrer, die für die Erbringung von Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Lieferung und Abrechnung zugelassen wurden, sollten alle…
Diese Richtlinie sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, Genehmigungen nachträglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die…
Die Behandlung von Gruppen in Bezug auf die Sanierungs- und Abwicklungsplanung gemäß dieser Richtlinie sollte für alle Gruppen von Kreditinstituten gelten, die…
Diese Richtlinie sollte unbeschadet des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2015/848 gelten, jedoch vollständig mit dieser Verordnung vereinbar sein und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.