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Mit dieser Richtlinie wird der Rang der unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens harmonisiert; sie erstreckt sich nicht auf den Rang der Einlagen in der Insolvenz über die geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU hinaus. Diese Richtlinie gilt deshalb unbeschadet der bestehenden oder künftigen nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über reguläre Insolvenzverfahren, die den Rang der Einlagen in der Insolvenz zum Gegenstand haben, soweit dieser Rang nicht durch die Richtlinie 2014/59/EU harmonisiert ist, unabhängig davon, wann die Einlagen getätigt wurden. Bis zum 29. Dezember 2020 sollte die Kommission die Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf den Rang der Einlagen in der Insolvenz überprüfen und insbesondere die Notwendigkeit weiterer Änderungen der Richtlinie bewerten.
Unbeschadet der Absätze 5 und 7 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften über das reguläre Insolvenzverfahren in der am 31.…
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU sollten für unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln gelten, die zum Zeitpunkt des…
Bis zum 29. Dezember 2020 überprüft die Kommission die Anwendung des Artikels 108 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU. Die Kommission überprüft insbesondere die…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung harmonisierter Vorschriften über den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenz für die Zwecke des…
Nach der Richtlinie 94/19/EG muss die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung jener Richtlinie vorlegen. Die vorliegende Richtlinie umfasst die…
Bis zum 31. Dezember 2020 nimmt die Kommission eine Bewertung der Angemessenheit der Methoden, Annahmen und Standardparameter vor, die bei der Berechnung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.