Erwägungsgrund 17 32014R0806
Solange in einem Mitgliedstaat die Aufsicht nicht im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus erfolgt, sollte der Mitgliedstaat auch künftig die finanziellen Folgen des Ausfalls einer Bank selbst tragen. Der einheitliche Abwicklungsmechanismus sollte deshalb nur für Banken und Finanzinstitute gelten, die in einem am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind und im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus der Aufsicht der EZB und der nationalen Behörden unterstehen.Banken, die in einem nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, sollten auch nicht dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus unterliegen. Würden diese Mitgliedstaaten unter den einheitlichen Abwicklungsmechanismus fallen, würden falsche Anreize für sie geschaffen. Insbesondere könnten die Aufsichtsbehörden in diesen Mitgliedstaaten gegenüber den Banken in ihren jeweiligen Rechtsräumen nachsichtiger werden, da sie nicht das volle finanzielle Risiko für deren Ausfall tragen würden. Um Parallelität mit dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus sicherzustellen, sollte der einheitliche Abwicklungsmechanismus daher nur auf Mitgliedstaaten Anwendung finden, die am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen. Sobald sich ein Mitgliedstaat dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus anschließt, sollte er automatisch auch dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus unterliegen. Langfristig könnte sich der einheitliche Abwicklungsmechanismus möglicherweise auf den gesamten Binnenmarkt erstrecken.