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Die Entfernung von Online-Inhalten, die eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat darstellen — oder, falls diese nicht durchführbar ist, die Sperrung des Zugangs zu solchen Inhalten —, gemäß der vorliegenden Richtlinie sollte unbeschadet den in der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates niedergelegten Vorschriften erfolgen. Insbesondere sollte Diensteanbietern nicht die allgemeine Pflicht auferlegt werden, die Informationen, die sie übermitteln und speichern, zu überwachen oder aktiv nach Tatsachen oder Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Ferner sollten die Anbieter von Hosting-Diensten nicht verantwortlich gemacht werden, solange sie nicht tatsächlich Kenntnis von rechtswidrigen Tätigkeiten oder Informationen haben und sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst sind, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Online-Inhalte, die eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer…
Ein wirksames Mittel zur Bekämpfung des Terrorismus im Internet besteht darin, Online-Inhalte, die eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer…
Die Weiterentwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs ist in erheblichem Maße auch auf die Zunahme der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft…
In Anbetracht dessen, wie die Anbieter mit den durch Video-Sharing-Plattform-Dienste bereitgestellten Inhalten umgehen, sollten sich die angemessenen Maßnahmen…
Angesichts der Entwicklung der Mittel zur Verbreitung von Inhalten über elektronische Kommunikationsnetze ist es wichtig, die Allgemeinheit vor der…
Ist ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten für Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung unter den in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.