Erwägungsgrund 7 32021R0784
Diese Verordnung sollte die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG unberührt lassen. Insbesondere sollten etwaige Maßnahmen, die der Hostingdiensteanbieter im Einklang mit der vorliegenden Verordnung ergriffen hat, darunter auch spezifische Maßnahmen, nicht automatisch dazu führen, dass der Hostingdiensteanbieter den in der Richtlinie vorgesehenen Haftungsausschluss nicht in Anspruch nehmen kann. Darüber hinaus berührt diese Verordnung nicht die Befugnisse der nationalen Behörden und Gerichte, die Haftung von Hostingdiensteanbietern festzustellen, wenn die Voraussetzungen gemäß dieser Richtlinie für den Haftungsausschluss nicht erfüllt sind.