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Es ist denkbar, dass Gesellschaften unter außergewöhnlichen Umständen von bestimmten Regelungen der Vergütungspolitik abweichen müssen, wie etwa von Kriterien für die feste oder variable Vergütung. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten Gesellschaften gestatten können, eine solche befristete Abweichung von der anwendbaren Vergütungspolitik zu praktizieren, wenn sie in ihrer Vergütungspolitik festlegen, wie sie unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen angewendet würde. Als außergewöhnliche Umstände sollten nur Situationen gelten, in denen die Abweichung von der Vergütungspolitik notwendig ist, um den langfristigen Interessen und der Tragfähigkeit der Gesellschaft insgesamt zu dienen oder ihre Rentabilität zu gewährleisten. Der Vergütungsbericht sollte Informationen über eine Vergütung, die unter solchen außergewöhnlichen Umständen gewährt wurde, enthalten.
Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften gestatten, unter außergewöhnlichen Umständen vorübergehend von ihrer Vergütungspolitik abzuweichen, vorausgesetzt,…
Variable Vergütungen sollen eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eine…
Unter außergewöhnlichen Umständen sollten die Mitgliedstaaten jedoch zusätzlich zu den Durchführungsbestimmungen weitere Anforderungen für Wertpapierfirmen…
Die Unternehmen haben in geeigneter Form einen jährlichen Vergütungsbericht zu veröffentlichen, der insbesondere Angaben zur Vergütungspolitik und zu den…
Die Mitgliedstaaten sollten die Gründe und die Kriterien für alle vorübergehenden Abweichungen von der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte…
Insbesondere ist es zur Vermeidung einer Umgehung der Anforderungen nach dieser Richtlinie durch die Gesellschaft und zur Verhinderung von Interessenkonflikten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.