Erwägungsgrund 32 32019L2034
Um Rechtssicherheit und die Vermeidung von Überschneidungen zwischen dem derzeitigen Aufsichtsrahmen, der sowohl auf Kreditinstitute als auch auf Wertpapierfirmen anwendbar ist, und der vorliegenden Richtlinie zu gewährleisten, sollten die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU dahin gehend geändert werden, dass Wertpapierfirmen nicht mehr in ihren Anwendungsbereich fallen. Wertpapierfirmen, die einer Bankengruppe angehören, sollten jedoch weiterhin den für die Bankengruppe relevanten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, wie etwa den Vorschriften zur aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Artikel 11 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den Bestimmungen über das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen gemäß Artikel 21b der Richtlinie 2013/36/EU.