Erwägungsgrund 94 32013L0036
Der Kommission sollte außerdem die Befugnis übertragen werden, von der EBA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards, die die Genehmigung und den Erwerb bedeutender Beteiligungen an Kreditinstituten, den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden, die aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit, spezielle Aufsichtsanforderungen und die Bekanntgabe von Informationen durch die Aufsichtsbehörden zum Gegenstand haben, mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.